5.5 Es trifft zu, dass die Sachbeweise gesichert sind und der Beschwerdeführer auf diese nicht einwirken kann. Ungeachtet dessen sind Kollusionshandlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich, worauf die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 in E. 9.4 hingewiesen hat. Dies ist auch heute noch so. Gestützt auf den ausführlichen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 ist davon auszugehen werden, dass weitere mutmassliche Opfer identifiziert werden konnten.