Diesem Grundgedanken sei – nach den Befragungen der drei Privatklägerinnen – mit der Entlassung seiner Stieftochter nachgelebt worden. Weshalb er auch noch Monate später und nach weiteren Beweiserhebungen immer noch in Haft sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Jedenfalls könne aus der Liste der geplanten Ermittlungshandlungen nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden, da die Staatsanwältin nicht aufzeige, welche der angeblich noch offenen Beweiserhebungen er konkret vereiteln könnte.