24 Hausangestellten tätig gewesen sei. Weiter führt er aus, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr einzig der Sicherung des Untersuchungszwecks vor qualifizierten Beeinträchtigungen diene. Zur Sicherung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Sachverhaltsabklärung dürfe dieser Haftgrund nicht herangezogen werden. Diesem Grundgedanken sei – nach den Befragungen der drei Privatklägerinnen – mit der Entlassung seiner Stieftochter nachgelebt worden.