5.3 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass zwischen den Beteiligten und den Opfern höchste Kollusionsgefahr bestehe und dass das Risiko von Bedrohungen und Beeinflussungen alles andere als aus der Luft gegriffen sei. Kollusionsgefahr existiere insbesondere hinsichtlich der Frauen, die ihre Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung der Beschuldigten bereits beendet hätten. Es hätten zwischenzeitlich zahlreiche weitere potentielle Opfer identifiziert werden können. Die entsprechenden Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei zu erwarten, dass zusätzliche Opfer aussagebereit sein würden.