Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds. Dessen ungeachtet steht einer Überprüfung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr im Haftbeschwerdeverfahren nichts entgegen. Der Verteidigung sind die Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt und sie hat im