___ beschäftigten (zwei) Frauen mehrheitlich ein Lohn von je CHF 1'500.00 ausbezahlt worden ist (d.h. gewissen Frauen wurde im ersten Monat lediglich CHF 1'000.00 überwiesen [vgl. Einvernahmeprotokoll L.________ vom 12. November 2019 Z. 187 ff.]). Zum anderen hat der Beschwerdeführer als Hausmeister einen Lohn von ca. CHF 500.00 bezogen. Davon ausgehend verblieben der Zahlungsempfängerin M.________ somit rund CHF 2'000.00 (inkl. der angeblichen Vermittlungsgebühr von CHF 500.00 pro vermittelte Arbeiterin; vgl. dazu auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 Z. 435 ff.