Für die Berechnung des objektiv geschuldeten Lohns auf Basis der geleisteten (exzessiven) Arbeitszeit sind zudem neben den Zuschlägen für die massiven Überstunden – wie im Haftantrag vom 15. Januar 2020 ausgeführt – Beträge für Frei- und Feiertage einzurechnen. Als Arbeitszeit gilt ferner diejenige Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung halten müssen (NAV Hausdienst-BE, Art. 13 Abs. 1).