Auch vor diesem Hintergrund geht somit die Berechnung des Beschwerdeführers nicht auf, wobei zusätzlich zweifelhaft ist, ob der Pauschalbetrag für Kost und Logis vollumfänglich anzurechnen ist. Im Übrigen verschweigt der Beschwerdeführer bei seinem Verweis auf die Möglichkeit gemäss NAV Hauswirtschaft des Kantons Bern, die Arbeitnehmerin zu Überstunden verpflichten, die entsprechende Pflicht des Arbeitgebers, die Überstunden aufzuzeichnen und mit zusätzlicher Freizeit oder mit Lohn inkl. einem Zuschlag von 25% zum Stundenlohn abzugelten. Gleiches gilt gestützt auf den GAV der Reinigungsbranche.