Daraus kann der Beschwerdeführer nun aber im Haftprüfungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht in den hier interessierenden Sachverhalten zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, zumal fraglich erscheint, ob der reale Wert der Arbeitsleistung anhand des versprochenen/vereinbarten Lohns zu ermitteln ist (vgl. dazu der nachvollziehbare Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020, wonach der reale Markt- resp. Verkehrswert massgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung eines allfälligen Missverhältnisses sei).