Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 130 IV 106 (Pra 2005 Nr. 32) festgehalten hat, dass der im dort beurteilten Sachverhalt im April 1997 unterzeichnete Vertrag, der für die Beschwerdegegnerin neben Kost und Logis ein Entgelt von CHF 1’527.50/Monat (bei 50-Stundenwochen) vorgesehen habe, nicht wucherisch erscheine. Daraus kann der Beschwerdeführer nun aber im Haftprüfungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.