Daran ist festzuhalten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (er hätte mit der Abrechnung der Löhne nichts zu tun gehabt, der effektive monatliche Verdienst habe rund CHF 2’700.00 betragen [Nettolohn von CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 900.00 für Kost und Logi und 5 % Vermittlungsprovision sowie Reisekosten] und selbst das Bundesgericht habe einen Lohn von rund CHF 1'500.00 [zuzüglich Kost und Logis] für eine 50-Stundenwoche nicht als wucherisch bezeichnet), verfängt nicht.