Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem letzten Entscheid den dringenden Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher (BK 20 199 E. 7). Dies mit Blick auf die Notlage der serbischen Arbeiterinnen, das Missverhältnis des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 % (unter Hinweis aus das Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2) und der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die von ihr eingesetzten Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert habe. Daran ist festzuhalten.