20 den Pass vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten drei Monaten zurückerhalten und habe wunschgemäss ausreisen dürfen. Die Beschwerdekammer führte im Entscheid BK 20 199 (E. 7) aus, es könne den Haftakten nicht klar entnommen werden, ob der Beschwerdeführer G.________ ebenfalls eingesperrt habe. Daran hat sich seither nichts geändert, weshalb auch an dieser Stelle auf diesen Vorwurf nicht näher eingegangen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf des Passentzugs.