Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass seine Ehefrau zugegeben hat, dass der Beschwerdeführer Bescheid über ihre Geschäftstätigkeit gehabt hat und auch in die Finanzen eingeweiht gewesen ist (Einvernahme von M.________ vom 18. September 2020 Z. 163 ff.). 4.8 Soweit die Erpressung und Nötigung gegenüber G.________ betreffend hält der Beschwerdeführer nach wie vor fest, dass er mit deren angeblichen Passentzug und Einsperren nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen davon habe G.________