Zumindest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft hin. Davon, dass sich der Tatverdacht ausschliesslich auf eine blosse Billigung resp. auf den Umstand seiner Ehe mit der Mitbeschuldigten M.________ stütze, kann gestützt auf die Akten nicht gesprochen werden (vgl. ferner Ausführungen der Polizei im Berichtsrapport vom 14. September 2020 zum sog. «Z.________-Chat», wonach die Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers je von ihren Ehemännern unterstützt worden seien und der Beschwerdeführer Fahrdienste geleistet und Stellvertretungen gemacht habe).