19 Anwerbung und Arbeitsorganisation nicht direkt involviert gewesen zu sein scheint, kann die staatsanwaltliche Folgerung, wonach von Mittäterschaft ausgegangen werden müsse, unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten nicht beanstandet werden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer keine abschliessende Würdigung der Beteiligungsformen vornimmt. Diese wird durch das Sachgericht erfolgen. Zumindest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft hin.