Auch die Hinweise, wonach die Frauen über ein Mobiltelefon, über Schlüssel zu ihren Logis und über ihre Papiere verfügt hätten resp. G.________ der angeblich entzogene Pass schliesslich wieder zurückgegeben worden sei, ändern nichts am Umstand, dass die Arbeitsbedingungen wohl als ausbeuterisch bezeichnet werden müssen. Dass die Frauen nach drei Monaten wieder heimreisen konnten und nicht an andere Personen weitergereicht wurden, ist für die Erfüllung des Tatbestands des Menschenhandels ohne Belang.