Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Heranziehen einzelner Aussagen der Privatklägerinnen, welche scheinbar gute Arbeitsbedingungen im Chalet «W.________» belegen sollen (u.a. Einvernahmeprotokoll von H.________ vom 14. Januar 2020 Z. 268, wonach sie es gut gehabt hätten, oder Einvernahmeprotokoll vom I.________ vom 14. Januar 2020 Z. 594, wonach sie genug zu essen gehabt hätten). Diese von den jeweiligen Gesamtaussagen losgelöste Betrachtungsweise ist jedoch nicht haltbar. Auch die Hinweise, wonach die Frauen über ein Mobiltelefon, über Schlüssel zu ihren Logis und über ihre Papiere verfügt hätten resp.