Pra 2002 Nr. 220) hinzuweisen. Dort hielt dieses fest, «dass die Zustimmung des Opfers keine Bedeutung hat, wenn diese unter dem Einfluss von Drohungen, Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung, Machtmissbrauch erfolgt oder das Opfer sich in einer anderen Situation der Verletzlichkeit befindet» (Erw. 4b) bb). Der Argumentation, wonach die Arbeitsbedingungen nicht als «sklavenähnlich» bezeichnet werden könnten, vermag die Beschwerdekammer unter Verweis auf E. 4.5 hiervor (zu Arbeitsbedingungen und Umgang der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den von ihr vermittelten Privatklägerinnen [zum Umgangston vgl. ferner Einvernahme L.______