__ entnommen werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass sie in der Schweiz einer legalen Arbeit nachgehen würde (Einvernahmeprotokoll vom 5. Oktober 2020 Z. 231 und Z. 806 ff., wonach sie zu 100% bestätige, dass 90% der Frauen keine Ahnung hätten, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handeln würde). Auch mit dem Argument, wonach es sich bei den drei Privatklägerinnen um Frauen mittleren Alters handle, die über eine gehörige Portion Lebenserfahrung, eine höhere Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügten und im Umgang mit den sozialen Medien geübt seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. All dies vermag nämlich an der besonderen Situation der Verletz-