Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die besondere Situation kann – wie hier – in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.).