Z. 690 ff.), ist gestützt auf die Haftakten nicht glaubhaft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ausserdem nicht von einer Einwilligung in die unvorteilhaften Arbeitsbedingungen gesprochen werden. Zwar trifft zu, dass das selbstbestimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, den Tatbestand des Menschenhandels ausschliesst. Ob eine solche Ausgangslage vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen.