3.1.1 [S. 3]), dürfen die der Staatsanwaltschaft rapportierten Feststellungen im Haftverfahren berücksichtigt werden. Dass eine Zusammenarbeit vorgelegen hat, darf u.a. auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis davon hatte, welche «Frau» mit ihrer Tochter kommen würde (vgl. etwa Telefonkontrolle [TK] vom 18. Juli 2019 09:07:54 – 09:46:03 [Beilage zur Einvernahme von M.________ vom 19. Juni 2020]).