den Haftakten nicht beiliegt, schadet nicht. Da der Berichtsrapport sehr ausführlich verfasst ist, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Chat nicht tatsächlich mit dem von der Polizei beschriebenen Inhalt vorliegt und die Beschuldigten mit diesem noch konfrontiert werden sollen (Berichtsrapport vom 14. September 2020 Ziff. 3.1.1 [S. 3]), dürfen die der Staatsanwaltschaft rapportierten Feststellungen im Haftverfahren berücksichtigt werden.