Gemäss Bundesgericht lässt diese rechtsvergleichende und internationale Sicht darauf schliessen, «dass die Tatbestände des Menschenhandels unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen erfüllt sind, sofern eine «Situation einer Verletzlichkeit» vorliegt. Eine solche Situation kann aufgrund von schwierigen wirt- 15 schaftlichen oder sozialen Umständen bestehen, oder aufgrund von einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten» (Erw. 4 b) cc)).