Hinzu kommt, dass wenn der diesbezüglichen Argumentation gefolgt würde, es nie oder zumindest kaum zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen würde. Gleiches gilt im Resultat hinsichtlich des Arguments, wonach kantonale Urteile keine Berücksichtigung finden dürften. Soweit die Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen des Menschenhandels allgemein betreffend kann auf die Ausführungen in der staatsanwaltlichen Stellungnahme vom 16. November 2020 verwiesen werden: Das Bundesgericht verweist in diesem Entscheid [Anmerkung: 6S.452/2001 vom 29. April 2002 (=