4 EMRK. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass ein Rückgriff auf einschlägige Staatsverträge auch der Praxis des Bundesgerichts im Bereich des Menschenhandels entspricht (so etwa Entscheid des Bundesgerichts 6S.452/2001 vom 29. April 2002 [= Pra 2002 Nr. 220]). Der Einwand, wonach zum Tatbestandsmerkmal «Ausbeutung der Arbeitskraft» keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe, ist somit unbehelflich. Hinzu kommt, dass wenn der diesbezüglichen Argumentation gefolgt würde, es nie oder zumindest kaum zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen würde.