Daran ist festzuhalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorliege, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe, verfängt nicht. Für die Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf höherrangiges Recht zurückgegriffen werden. Von Bedeutung sind dabei die internationale Definition von Menschenhandel im sog. Palermoprotokoll (SR 0.311.542) bzw. der Europaratskonvention gegen Menschenhandel (SR 0.311.543), die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit der ILO (SR 0.822.713.9;