Hinsichtlich des Tatzwecks hat die Beschwerdekammer in ihrem letzten Entscheid die staatsanwaltschaftliche Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» unter Einbezug des Tatmittels «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» nicht beanstandet. Die Variante von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen, bei denen die besondere Verletzlichkeit ausgenützt werde, um den Opfern Bedingungen aufzuerlegen, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Bedingungen stünden, müssten als «Ausbeutung der Arbeitskraft» gelten (zum Ganzen: Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.3). Daran ist festzuhalten.