182 StGB]), ein Mittel (u.a. Androhung oder Anwendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung). Hinsichtlich des Tatzwecks hat die Beschwerdekammer in ihrem letzten Entscheid die staatsanwaltschaftliche Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» unter Einbezug des Tatmittels «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» nicht beanstandet.