4.6 Das Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdeführer halten zutreffend fest, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen grundsätzlich zu verdichten hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verdacht zu Beginn noch relativ vage war. Im Einzelfall ist der Intensität des vorbestehenden Tatverdachts Rechnung zu tragen: Falls schon in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird.