_ vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.). J.________ erwähnte ebenfalls zwei Männer, die nur serbisch gesprochen hätten und die der Beschwerdeführer als Kollegen bezeichnet habe, die (bei den Sanierungsarbeiten) helfen würden. Diesen beiden hätten sie etwas bezahlt, wofür eine Abrechnung bestehe (Einvernahme von J.________ vom 3. April 2020 Z. 417 ff.). Aufgrund der Aussage von L.________ vom 27. April 2020 (Z. 447 ff.