Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist schliesslich von einem dringenden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2020 [recte: 2018] serbische Arbeiter zur Unterstützung von Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________ eingesetzt hat, die in der Garage untergebracht gewesen sein sollen. Dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Klappbetten, Matratzen etc. aufgefunden worden sind, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Immerhin belasten drei Personen unabhängig voneinander den Beschwerdeführer.