Z. 201 ff., auch zum Folgenden). Nach diesem Zusammentreffen soll er die damals anwesenden Arbeitnehmerinnen gerufen und sie dahingehend instruiert haben abzustreiten, für das Ehepaar A./M.________ zu arbeiten. Zu den Tatbeiträgen des Beschwerdeführers gehört auch, dass er die Arbeitnehmerinnen unter Druck gesetzt haben soll, als er von schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets erzählt habe (Einvernahme von H.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.).