12 Als weiteren belastenden Umstand hält die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend fest, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht wie im Fall von H.________ und I.________ in einem Haushalt eines Abnehmers gewohnt haben, regelmässig in der Wohnung des Ehepaars A./M.________ untergebracht gewesen sind. Dies hat nicht nur die Kontrolle und Überwachung der Frauen ermöglicht, sondern auch ihre allzeitige Bereitschaft für Reinigungsdienste sichergestellt.