Davon, dass der Beschwerdeführer mit all dem nichts zu tun gehabt hat bzw. nur hin und wieder in der Rolle als Ehemann seine Ehefrau unterstützt haben will, kann nicht gesprochen werden. Dass seine effektiven Tatbeiträge und seine Beteiligungsrolle (Mittäter oder Gehilfe) noch nicht abschliessend geklärt sind, schadet nicht. Die Rollenverteilung zwischen den Beschuldigten ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und die abschliessende konkrete Würdigung fällt nicht in die Aufgabe eines Haftgerichts, sondern hat durch das Sachgericht zu erfolgen.