Dem Argument, wonach weder I.________ noch H.________ – im Gegensatz zu G.________ – von direkten Freiheitsbeschränkungen (wie körperliche Gewalt, Erpressung oder Passentzug) berichtet hätten, mass die Beschwerdekammer keine Relevanz zu. Für sie stand fest, dass die Frauen ihre Stelle bei Gegenwehr verloren hätten, soll die Ehefrau des Beschwerdeführers die beiden Privatklägerinnen doch – ihren glaubhaften Schilderungen zufolge – gegeneinander ausgespielt und unter Druck gesetzt haben.