Als sie auf Frage der Ehefrau des Beschwerdeführers hin, ob sie wieder zurückkommen wolle, gesagt habe «nie im Leben», habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Mutter gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (G.________) auch gesagt, dass sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte. AB.________ (Ort) sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahme G.________ vom 6. Juni 2019; ferner Beschluss BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.1). I.________ und H.________ haben ausserdem von Schmerzen und Wunden an den Händen berichtet (u.a. Einvernahme von H.____