Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei. Jede Aussenarbeit wie Fens- ter- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca. 06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f. und Z. 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden).