freie Tage habe es keine gegeben. Aktenkundig sind – wie bereits im Verfahren BK 20 199 – die Angaben von G.________, wonach die Arbeitssituation körperlich kaum auszuhalten gewesen sei. So habe sie nur zweimal am Tag etwas zu essen gekriegt (meist Teigwaren und Eier) und keine Gelegenheit gehabt, sich etwas zu essen zu kaufen, weshalb sie vorwiegend Hunger gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 379 ff.). Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei.