9 Reinigungsarbeiten zu einer Entlöhnung von CHF 1'500.00 inkl. drei Mahlzeiten pro Tag und Übernahme der Kosten für die Reise und die Kranken- und Unfallversicherung) schliesslich ganz andere Gegebenheiten gegenübergestanden (Arbeitszeit von 7 Tagen/Woche à jeweils 10-12 Stunden). Auch die Privatklägerinnen I.________ und H.________ hätten angegeben, dass in der Schweiz andere – als vorgängig in Serbien zugesagte – Anforderungen an ihre Arbeitsleistung gestellt worden seien.