Die Beschwerdekammer hielt explizit fest, dass der Grundsatz, wonach dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden dürfe, nicht nur bei Beweisfragen gelte, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von Tatbestandsmerkmalen. Dies deshalb, weil in Haftverfahren keine abschliessenden rechtlichen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen seien (Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.3). Soweit das inkriminierte Verhalten der Ehefrau betreffend hielt die Beschwerdekammer zusammengefasst fest, dass die Aussagen der drei Privatklägerinnen prima facie als glaubhaft bezeichnet werden müssten.