Für die Beschwerdekammer bestanden unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte genügend konkrete Anhaltspunkte, wonach das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels erfüllen würden und der Beschwerdeführer in deren geschäftlichen Aktivitäten involviert gewesen sei. Die Beschwerdekammer hielt explizit fest, dass der Grundsatz, wonach dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden dürfe, nicht nur bei Beweisfragen gelte, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von Tatbestandsmerkmalen.