Diese Argumentation fand damals in den Akten keine Stütze. Für die Beschwerdekammer bestanden unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte genügend konkrete Anhaltspunkte, wonach das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels erfüllen würden und der Beschwerdeführer in deren geschäftlichen Aktivitäten involviert gewesen sei.