Abgesehen davon habe er, wie bereits ausgeführt, nichts mit der Abrechnung der Löhne zu tun gehabt. Es seien auch keine allfällig inkriminierenden Zahlungen über seine zwei Bankkonti gelaufen. 4.5 Bereits im von der Beschwerdekammer im Verfahren BK 20 199 beurteilten Haftverlängerungsverfahren wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er machte auch damals geltend, nicht in die inkriminierten Geschäfte seiner Ehefrau und Stieftochter verwickelt gewesen zu sein, sondern dass er seiner Ehefrau lediglich hin und wieder – in der Rolle als Ehemann und ohne jegliche kriminelle Energie – geholfen habe.