Soweit die Erpressung und Nötigung gegenüber G.________ betreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass er mit deren angeblichen Passentzug und Einsperren nichts zu tun gehabt habe. Ferner sei der Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers gegenüber allen Beschuldigten nicht haltbar. Ein Lohn von rund CHF 1'500.00 (zuzüglich Kost und Logis) für eine 50-Stundenwoche sei vom Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 130 IV 106 (Pra 2005 Nr. 32) nicht als wucherisch bezeichnet worden. Abgesehen davon habe er, wie bereits ausgeführt, nichts mit der Abrechnung der Löhne zu tun gehabt.