Das vom Zwangsmassnahmengericht unter Bezugnahme auf den Entscheid der Beschwerdekammer BK 20 199 vom 3. Juni 2020 erwähnte Urteil aus dem Kanton Genf stelle keinen höchstrichterlichen Entscheid dar. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für sich im Ausland zugetragene Sachverhalte zeige die Schwäche des Tatbestandes des Menschenhandels in der konkreten Anwendung. Soweit die Erpressung und Nötigung gegenüber G._____