8 Es könne nicht sein, dass der Rechtsuchende wie auch der Rechtsanwendende zum Verständnis der Frage, was denn nun strafbar sei, komplexe internationale Vertragswerke wie das Palermo-Abkommen konsultieren müsse. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tatbestandsvariante «Ausbeutung einer Arbeitskraft» existiere soweit ersichtlich nicht. Das vom Zwangsmassnahmengericht unter Bezugnahme auf den Entscheid der Beschwerdekammer BK 20 199 vom 3. Juni 2020 erwähnte Urteil aus dem Kanton Genf stelle keinen höchstrichterlichen Entscheid dar.