Was die Aussagen von G.________ betreffe, so müssten diese vor dem Hintergrund des zwischen ihr und der Ehefrau des Beschwerdeführers existierenden Streits gewürdigt werden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Tatbestandsmerkmal der «Ausbeutung einer Arbeitskraft» im Sinn von Art. 182 StGB (Menschenhandel) dermassen unbestimmt sei, dass dessen Anwendung eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots resp. des Grundsatzes «nulla poene sine lege stricta» darstelle.