Von «sklavenähnlich» könne auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die drei Privatklägerinnen während ihres Aufenthalts in der Schweiz über ein Mobiltelefon, über Schlüssel zu ihren Logis und über ihre Papiere verfügt hätten. Selbst G.________, welcher angeblich der Pass abgenommen worden sei (womit er nichts zu tun gehabt habe und was von seiner Ehefrau bestritten werde), habe schliesslich eingeräumt, dass sie diesen zurückerhalten habe und vor Ablauf der vereinbarten drei Monate habe abreisen können. Ausserdem seien die Frauen nicht – wie sonst im Menschenhandel typisch – nach Ablauf der drei Monate an Dritte weitergereicht worden.